Mutterschaftsgeld 2026: Anspruch, Berechnung und Schutzfristen
Werdende Mütter, die gesetzlich krankenversichert und in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß §24i SGB V. Die Leistung sichert das Einkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen – zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie in der Regel Ihr volles Nettogehalt weiter.
Max. 13 €/Tag
GKV-Leistung (Krankenkasse)
100 % Netto
Mit AG-Zuschuss gezahlter Betrag
6 + 8 Wochen
Mutterschutzfrist (vor + nach Geburt)
Mutterschutzfrist: Dauer und Besonderheiten
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt feste Schutzfristen fest, in denen ein Beschäftigungsverbot gilt:
| Zeitraum | Dauer | Hinweis |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | 6 Wochen | Freiwillige Arbeit möglich (Verzicht widerrufbar) |
| Nach der Geburt (regulär) | 8 Wochen | Absolutes Beschäftigungsverbot |
| Frühgeburt / Mehrlinge | 12 Wochen | Verlorene Tage vor der Geburt werden angehängt |
| Kind mit Behinderung | 12 Wochen | Verlängerung auf Antrag der Mutter |
Wichtig: Bei einer Frühgeburt werden die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden, auf die Schutzfrist nach der Entbindung angerechnet. So gehen keine Schutzwochen verloren.
So wird das Mutterschaftsgeld berechnet
Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist:
Tagesnetto = Nettolohn der letzten 3 Monate ÷ 90 Tage
Krankenkasse = max. 13,00 € pro Kalendertag
AG-Zuschuss = Tagesnetto − 13,00 €
Rechenbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ø Nettolohn / Monat | 2.800,00 € |
| Nettolohn 3 Monate | 8.400,00 € |
| Tagesnetto (÷ 90) | 93,33 € |
| Krankenkasse / Tag | 13,00 € |
| AG-Zuschuss / Tag | 80,33 € |
| Gesamtleistung / Tag | 93,33 € |
Bei 14 Wochen Schutzfrist (98 Tage) ergibt sich: 98 × 93,33 € = ca. 9.146 € Gesamtleistung, davon 1.274 € von der Krankenkasse und 7.872 € als Arbeitgeberzuschuss.
Sonderfälle: PKV, Minijob und Selbstständige
Privat versichert
Statt GKV-Mutterschaftsgeld erhalten PKV-Versicherte einmalig max. 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der AG-Zuschuss fällt entsprechend höher aus – das Netto wird weiterhin vollständig gezahlt.
Minijob (bis 556 €)
Geringfügig Beschäftigte ohne eigene GKV-Mitgliedschaft erhalten ebenfalls max. 210 € vom BAS. Ein AG-Zuschuss entfällt, da kein regelmäßiges Nettogehalt über 13 € / Tag gezahlt wird.
Selbstständige (GKV)
Freiwillig GKV-versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt naturgemäß.
Nach dem Mutterschutz: Elterngeld beantragen
Im Anschluss an die Mutterschutzfrist können Eltern Elterngeld beantragen. Die Mutterschutz-Monate werden dabei auf den Elterngeldbezug angerechnet. Das Basiselterngeld beträgt 65–67 % des Voreinkommens (max. 1.800 €/Monat). Planen Sie frühzeitig mit dem Elterngeld-Rechner, wie sich Mutterschutz- und Elterngeldmonate optimal kombinieren lassen.
Tipp: Den Antrag auf Elterngeld können Sie bereits vor der Geburt vorbereiten. Er muss spätestens 3 Monate nach Beginn des gewünschten Bezugszeitraums bei der Elterngeldstelle eingehen – rückwirkend wird maximal für 3 Monate gezahlt.
