Kurzarbeitergeld-Rechner 2026: KUG Höhe sofort berechnen
Kurzarbeit wurde angeordnet — aber was bleibt am Ende des Monats wirklich übrig? Das Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt je nach Steuerklasse und Kinderstatus nur 60 oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Wie viel das in Euro bedeutet, wie groß der Einkommensverlust ist und welche Steuerklasse das günstigste Ergebnis liefert, zeigt dieser Rechner für alle sechs Steuerklassen — nach den aktuellen Sozialversicherungssätzen und Steuertabellen 2026.
Was wäre wenn …
Richtwerte nach §§ 95–109 SGB III. Exakte Berechnung über den KUG-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Richtwerte nach §§ 95–109 SGB III. Berechnungen auf Basis pauschalierter Nettoentgelte. Exakte Abrechnung durch Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit.
So wird das Kurzarbeitergeld 2026 berechnet
Das Kurzarbeitergeld folgt einer dreistufigen Formel, die in §§ 106–109 SGB III festgelegt ist. Grundlage ist nicht das Bruttogehalt, sondern das pauschalierte Nettoentgelt — also das Netto nach vereinfachten Sozialabgaben und Lohnsteuer. Die Bundesagentur für Arbeit hat dafür eigene Pauschaltabellen, die näherungsweise den realen Nettolohn abbilden.
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| 1 | Pauschaliertes Netto-Soll ermitteln (= Netto bei vollem Gehalt) |
| 2 | Pauschaliertes Netto-Ist ermitteln (= Netto bei reduziertem Gehalt) |
| 3 | Nettoentgeltdifferenz berechnen: Soll minus Ist |
| 4 | KUG = Differenz × Leistungssatz (60 % oder 67 %) |
| 5 | Gesamteinkommen = Ist-Netto + KUG |
67 %
Leistungssatz I
Arbeitnehmer mit mind. 0,5 Kinderfreibeträgen
60 %
Leistungssatz II
Alle übrigen Arbeitnehmer
Für eine präzise Berechnung des Nettolohns bei vollem Gehalt nutzen Sie auch unseren Brutto-Netto-Rechner — er zeigt alle Abzüge im Detail.
Berechnungsbeispiel: Thomas, 3.000 € brutto, 50 % Ausfall
Thomas arbeitet in der Automobilzuliefererbranche und erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 €. Sein Betrieb führt Kurzarbeit mit 50 % Arbeitsausfall ein. Thomas ist in Steuerklasse I, hat keine Kinder und zahlt keine Kirchensteuer. Was bleibt ihm?
| Position | Normal | Mit KUG (50 %) |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 3.000 € | 1.500 € |
| Sozialversicherung (AN-Anteil) | − 639 € | − 320 € |
| Lohnsteuer SK I | − 194 € | 0 € |
| Nettolohn | 2.167 € | 1.181 € |
| Nettoentgeltdifferenz | – | 986 € |
| Kurzarbeitergeld (60 %) | – | + 592 € |
| Gesamteinkommen | 2.167 € | 1.773 € |
| Einkommensverlust | – | − 394 € |
| Einkommensersatz | 100 % | 82 % |
Hinweis zur Steuererklärung
Das KUG von 592 € monatlich (= 7.104 € jährlich) ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei der Steuererklärung erhöht es den Steuersatz auf das übrige Einkommen — Thomas muss mit einer moderaten Nachzahlung rechnen.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Nicht jede Arbeitszeitreduzierung berechtigt automatisch zum KUG-Bezug. Das Gesetz (§ 96 SGB III) nennt vier kumulative Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
Erheblicher Arbeitsausfall
Mindestens 10 % der Beschäftigten des Betriebs müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts betroffen sein. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten reicht bereits ein Arbeitnehmer.
Vorübergehender und unvermeidbarer Ausfall
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein — also keine dauerhaften Strukturänderungen rechtfertigen. Außerdem müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sein, um den Ausfall zu vermeiden (z. B. Abbau von Urlaubs- und Überstundenguthaben).
Betriebliche und persönliche Voraussetzungen
Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der betroffene Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig beschäftigt sein; Minijobber und Beamte sind ausgeschlossen.
Anzeige beim Arbeitsamt
Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen — bevor sie beginnt. Erst nach Genehmigung und Abrechnung durch den Arbeitgeber wird das KUG von der Bundesagentur erstattet.
Tipps zur finanziellen Absicherung während der Kurzarbeit
Steuerklassenwechsel prüfen
Bei Ehepaaren kann ein Wechsel zu Steuerklasse III (für den Besserverdienenden) das KUG spürbar erhöhen, da die Nettoentgeltdifferenz größer ausfällt. Der Wechsel ist jedoch dauerhaft und beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug des Partners.
Steuererklärung nicht vergessen
Wer in einem Kalenderjahr Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 EStG). Durch den Progressionsvorbehalt kann es zu einer Steuernachzahlung kommen — bereiten Sie Rücklagen in Höhe von ca. 5–10 % der KUG-Summe vor.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Manche Arbeitgeber stocken das KUG freiwillig auf 80, 90 oder 100 % des Nettoentgelts auf. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, können aber den Lebensstandard erheblich schonen. Prüfen Sie Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung.
Weiterbildung während Kurzarbeit nutzen
Wer in der Kurzarbeitszeit an einer geförderten Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten — bis zu 100 % bei kleinen Betrieben. Das KUG selbst läuft dabei weiter.
Falls die Kurzarbeit länger anhält oder in eine Kündigung mündet, informiert Sie unser Arbeitslosengeld-Rechner über Ihren möglichen ALG-I-Anspruch — berechnet nach Ihrem letzten Gehalt und der Beschäftigungsdauer.
Weiterführende Informationen, Antragsformulare und die offizielle KUG-Pauschaltabelle finden Sie beim Kurzarbeitergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit.
