Kündigungsfrist-Rechner 2026: Letzten Arbeitstag berechnen
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Probezeit nach § 622 BGB
Kündigungsfrist berechnen
Wer kündigt?
Probezeit: max. 6 Monate, Kündigung mit 2 Wochen zu beliebigem Tag möglich
Wann ist mein letzter Arbeitstag? Diese Frage stellt sich jeder nach einer Kündigung – egal ob man selbst kündigt oder die Kündigung erhält. Der Kündigungsfrist-Rechner berechnet den letzten Arbeitstag nach § 622 BGB sofort: mit allen relevanten Staffeln für Arbeitgeber, der festen 4-Wochen-Frist für Arbeitnehmer und der Ausnahmeregelung für die Probezeit. Einfach Eintrittsdatum, Kündigungsdatum und Partei eingeben – fertig.
Kündigungsfristen 2026 nach § 622 BGB
| Betriebszugehörigkeit | Kündigung durch Arbeitgeber | Zum |
|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Mon.) | 2 Wochen | beliebiger Tag |
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| 2–5 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| 5–8 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| 8–10 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| 10–12 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| 12–15 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| 15–20 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
Arbeitnehmer: Immer 4 Wochen
Arbeitnehmer können immer mit 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 BGB). Längere Fristen können per Vertrag vereinbart werden.
Tipps zur Kündigung
Schriftform
Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – per eigenhändig unterschriebenem Brief. E-Mail oder WhatsApp sind unwirksam! (§ 623 BGB)
Zugang
Die Frist beginnt erst mit dem Tag des Zugangs (nicht Absendedatum). Einschreiben als Nachweis empfohlen.
Probezeit
Probezeit-Vereinbarung muss ausdrücklich im Vertrag stehen. Maximum: 6 Monate. Keine automatische Probezeit!
Tarifvertrag
Tarifverträge können günstigere oder abweichende Fristen vorsehen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!
Eigenbedarfskündigung Miete
Dieser Rechner berechnet ausschließlich arbeitsrechtliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Für Mietkündigungen (§ 573c BGB) gelten eigene Regelungen: 3 Monate bis 9 Monate je nach Wohndauer.
