Abfindungsrechner 2026: Abfindungshöhe & Steuern berechnen
Abfindungshöhe nach Faustformel, Steuerlast und Ersparnis durch Fünftelregelung
Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner gibt eine Orientierung nach der gesetzlichen Faustformel. Ein Abfindungsanspruch besteht nicht automatisch. Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder Klageverzichts immer anwaltlich beraten.
Abfindung berechnen
Halbes Jahr oder mehr zählt als volles Jahr (§ 1a KSchG)
Standard = 0,5 Monatsgehälter/Jahr nach § 1a KSchG. Höhere Beträge per Verhandlung möglich.
Kündigung erhalten oder Aufhebungsvertrag angeboten? Dann stellt sich sofort die Frage: Wie viel Abfindung steht mir zu – und wie viel bleibt nach Steuern? Der Abfindungsrechner zeigt Ihnen die Abfindungshöhe nach der Faustformel des § 1a KSchG, vergleicht verschiedene Abfindungsfaktoren und berechnet, wieviel Steuern Sie mit und ohne Fünftelregelung zahlen. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei – aber voll steuerpflichtig. Die Fünftelregelung kann hier tausende Euro sparen.
Abfindung berechnen: Die Faustformel
Abfindung = Faktor × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
Gesetzlicher Standard (§ 1a KSchG): Faktor = 0,5
Beispielrechnung: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.500 EUR Brutto, Faktor 0,5:
0,5 × 3.500 EUR × 10 Jahre = 17.500 EUR Abfindung
Kein automatischer Anspruch!
Eine Abfindung gibt es nicht automatisch bei jeder Kündigung. § 1a KSchG greift nur, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung als Gegenleistung für Ihren Klageverzicht anbietet. Bei Aufhebungsvertrag ist alles Verhandlungssache. Lassen Sie sich beraten!
Fünftelregelung: Steuern sparen bei der Abfindung
Da die Abfindung im Auszahlungsjahr auf einmal zugeflossen ist, würde sie ohne Sonderregelung mit dem Spitzensteuersatz versteuert. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert das:
- Berechne: ESt auf Jahreseinkommen ohne Abfindung
- Berechne: ESt auf Jahreseinkommen + 1/5 der Abfindung
- Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung
Typische Ersparnis:
Bei einer Abfindung von 30.000 EUR und 50.000 EUR Jahreseinkommen (Stk. I): ohne Fünftelregelung ca. 11.500 EUR Steuer, mit Fünftelregelung ca. 8.200 EUR Steuer → Ersparnis ca. 3.300 EUR.
Abfindung und Sperrzeit beim ALG1
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag: Wenn die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wird, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen (§ 159 SGB III). Weitere Risiken:
- Eigene Kündigung → 12 Wochen Sperrzeit (außer bei wichtigem Grund)
- Aufhebungsvertrag mit Unterschreitung der Frist → mögliche Sperrzeit
- Keine Sperrzeit, wenn Arbeitgeber droht, ansonsten zu kündigen
