Wohnflächen-Rechner 2026

WoFlV ✓

Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung berechnen – alle Raumtypen korrekt einkalkuliert

Räume

RaumLänge (m)Breite (m)RaumhöheSchräge %Grundfl.WoFlV
20,0020,00
14,0014,00
9,009,00
5,005,00

Sonderflächen

Keine Sonderflächen hinzugefügt.

Grundfläche gesamt
48,00
WoFlV-Wohnfläche
48,00
Räume
4

Mietvertrag-Vergleich

BGH-Urteil: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% vom Mietvertrag ab → Mietminderung berechtigt. Ø Wohnfläche Deutschland: 47 m²/Person (Destatis 2024).

Warum die Wohnflächenberechnung so wichtig ist

Die Wohnfläche in Quadratmetern ist eine der wichtigsten Kennzahlen rund um eine Immobilie – und gilt gleichzeitig als eine der häufigsten Fehlerquellen. Ob Miete, Nebenkostenabrechnung oder Kaufpreis: Fast alle immobilienbezogenen Kosten und Rechte hängen direkt von dieser einen Zahl ab.

Im Mietrecht legt die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche die Grundlage für die Miethöhe und alle prozentualen Nebenkostenabrechnungen. Ist diese Zahl falsch – sei es durch Messfehler, veraltete Angaben oder Übertreibung – kann der finanzielle Schaden für Mieter über Jahre erheblich sein. Zahlt ein Mieter 12 €/m² für eine angebliche 80-m²-Wohnung, die in Wirklichkeit nur 72 m² hat, zahlt er monatlich 96 € zu viel. Über 5 Jahre summiert sich das auf über 5.760 €.

Umgekehrt: Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, setzt den Quadratmeterpreis als Maßstab. Eine falsch ausgewiesene Fläche verzerrt den Kaufpreis massiv. Bei einem angenommenen Preis von 4.000 €/m² bedeutet eine Differenz von 10 m² bereits 40.000 € Preisunterschied.

Auch bei der Heizkostenabrechnung spielt die Wohnfläche eine zentrale Rolle: Die Heizkosten werden anteilig nach Fläche umgelegt. Eine zu groß ausgewiesene Wohnung bedeutet, dass der Mieter für Heizkosten aufkommt, die rechtlich anderen Mietern zuzurechnen wären.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Grenzen gesetzt: Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, hat der Mieter ein Recht auf Mietminderung – ohne Kündigung oder weitere Vorwürfe. Eine genaue Kenntnis der eigenen Wohnfläche ist daher kein bürokratisches Detail, sondern bare Münze.

Die Regeln der Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) – in Kraft seit dem 1. Januar 2004 – ist die in Deutschland maßgebliche Berechnungsmethode für die Wohnfläche von Miet- und Eigentumswohnungen. Sie löste die ältere II. Berechnungsverordnung ab und gilt heute als Standard in der deutschen Wohnungswirtschaft.

Das Kernprinzip der WoFlV basiert auf der lichten Raumhöhe, also dem Abstand zwischen Fußboden und Decke:

RaumhöheAnrechnungsfaktorTypische Bereiche
Über 2,00 m Höhe100 % der GrundflächeWohnzimmer, Küche, Bad, Flur
1,00 m bis 2,00 m Höhe50 % der GrundflächeTeilflächen unter Dachschrägen
Unter 1,00 m Höhe0 % (kein Beitrag)Tiefe Dachschrägen, Kriechbereiche

Bei einem Raum mit Dachschräge muss die Fläche aufgeteilt werden: Der Bereich, in dem man aufrecht stehen kann (über 2 m), zählt vollständig. Der Kniestock-Bereich zwischen 1 m und 2 m Höhe zählt zur Hälfte. Bereiche unter 1 m sind wohnflächenneutral.

Praxisbeispiel: Ein Dachzimmer mit 20 m² Grundfläche hat 8 m² vollständige Höhe, 6 m² zwischen 1 und 2 m und 6 m² unter 1 m. Anrechenbare Wohnfläche: 8 × 100 % + 6 × 50 % + 6 × 0 % = 11 m². Das Zimmer wirkt im Alltag größer als es rechtlich zählt.

Wichtig: Maßgeblich ist die lichte Höhe im Fertigzustand – also nach Verputz und Fußbodenbelag. Die Rohbaumaßnahme darf nicht als Grundlage verwendet werden.

Wie werden Balkone, Terrassen und Wintergärten berechnet?

Außenflächen gehören nicht zur Wohnfläche im eigentlichen Sinne – doch die WoFlV erlaubt eine anteilige Anrechnung, die je nach Qualität und Ausstattung unterschiedlich ausfällt.

Balkone und Terrassen werden in der Regel zu 25 % der Grundfläche angerechnet – das ist der gesetzliche Standard. In Ausnahmefällen, bei besonders hochwertiger Ausstattung (z. B. großzügige überdachte Südterrasse mit Sichtschutz und Holzdielung), kann die Anrechnung auf bis zu 50 % erhöht werden. Diese Bewertung liegt im Ermessen des Berechners und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Loggien – überdachte, zur Hausseite hin offene Außenbereiche – werden ebenfalls mit 25 % bis 50 % angerechnet, je nach lokaler Praxis und Ausstattungsqualität.

Wintergärten: Hier kommt es auf die Beheizbarkeit an:

  • Nicht beheizbarer Wintergarten: wird zu 50 % zur Wohnfläche gezählt
  • Beheizbarer Wintergarten (mit fester Heizungsanbindung, wie ein normales Zimmer nutzbar): zählt zu 100 %

Die genaue Anrechnung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Eine 20-m²-Terrasse, die mit 25 % angerechnet wird, trägt 5 m² zur Wohnfläche bei. Bei einem Mietpreis von 15 €/m² macht das 75 € monatlich – oder 900 € pro Jahr aus.

Was zählt NICHT zur Wohnfläche?

§ 2 Abs. 3 WoFlV listet ausdrücklich auf, welche Flächen bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt werden dürfen – auch wenn sie zur Wohnung gehören oder regelmäßig genutzt werden:

  • Keller und Kellerräume: Auch wenn abschließbar, beheizt oder als Hobbyraum genutzt – Keller zählen nicht zur Wohnfläche
  • Nicht ausgebaute Dachböden: Nur fertig ausgebaute und beheizte Dachräume mit normaler Raumhöhe zählen (unter Anwendung der Höhenregeln)
  • Waschküchen und Trockenräume: Gemeinschaftliche Waschräume sind keine Wohnfläche
  • Treppen mit mehr als drei Stufen: Treppenflächen einschließlich Podeste bei mehr als 3 Stufen werden nicht angerechnet; bis 3 Stufen zählen sie als normale Bodenfläche
  • Garagen und Abstellplätze: Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenplätze und Carports zählen nicht – auch wenn sie zur Wohnung mitgemietet sind
  • Heizungsräume und Hausanschlussräume: Technische Räume außerhalb der Wohnung sind ausgeschlossen
  • Gemeinschaftsflächen: Treppenhäuser, Flure im Gemeinschaftsbereich, Fahrradräume – alles, was nicht zur abgeschlossenen Wohneinheit gehört

Ein Vermieter, der einen Kellerraum in die Wohnflächenangabe einrechnet, verstößt gegen die WoFlV. Mieter haben das Recht, die Berechnung anzufordern und auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche ihre Miete anzupassen – ggf. auch rückwirkend für bis zu 3 Jahre (Regelverjährung nach § 195 BGB).

Häufige Fragen zur Wohnflächenberechnung

Kann ich bei einer falschen Wohnfläche die Miete mindern?+
Ja. Laut BGH-Rechtsprechung kann der Mieter die Miete mindern, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Die Minderung ist prozentual zur Flächenabweichung: Ist die Wohnung z. B. 15 % kleiner als vereinbart, darf die Miete um 15 % gemindert werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete (bis zu 3 Jahre rückwirkend).
Gilt die DIN 277 noch für die Wohnflächenberechnung?+
Die DIN 277 berechnet die Grundfläche aller Räume inklusive Wandflächen (Netto-Grundfläche), nicht die anrechenbare Wohnfläche nach WoFlV. Für Wohnraum ist in Deutschland die WoFlV maßgeblich. Die DIN 277 wird im gewerblichen Bereich, bei Büros und Neubauprojekten verwendet, spielt für Mietverhältnisse aber keine maßgebliche Rolle. Entscheidend im Streitfall vor Gericht ist stets die WoFlV.
Gehören Flur und Badezimmer zur Wohnfläche?+
Ja, Flure, Badezimmer, Gäste-WCs und Küchen gehören zu 100 % zur Wohnfläche nach WoFlV, sofern die lichte Raumhöhe mehr als 2 Meter beträgt. Lediglich wenn Deckenschrägen vorhanden sind, wird die entsprechende Teilfläche mit 50 % (bei 1–2 m Höhe) oder 0 % (unter 1 m) angerechnet. Ein kleines Bad mit 5 m² und normaler Raumhöhe trägt voll zur Gesamtfläche bei.