Mietpreisbremse-Rechner 2026: Miethöhe prüfen & Rüge berechnen
Zulässige Miete berechnen, Verstöße erkennen und Rückforderungsanspruch ermitteln
Hinweis: Dieser Rechner ist eine Orientierung. Für eine rechtssichere Prüfung und Rüge empfehlen wir den lokalen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Die Mietpreisbremse gilt nur in ausgewiesenen Gebieten.
Mietpreisbremse prüfen
Aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt
Aus Ihrem Mietvertrag
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse ist seit 2015 ein zentrales Instrument des deutschen Mietrechts. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Trotzdem werden laut Mieterspiegel-Studien noch immer viele Wohnungen zu teuer vermietet – entweder aus Unwissenheit oder in der Hoffnung, dass Mieter keine Rüge einlegen. Mit dem Mietpreisbremse-Rechner erkennen Sie sofort, ob Ihre Miete zulässig ist.
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt für Neuvermietungen in ausgewiesenen Gebieten. Die Formel ist einfach:
Zulässige Miete = Ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10
Beispiel: Vergleichsmiete 12 EUR/m² → Max. Miete = 13,20 EUR/m²
Was ist die Vergleichsmiete?
Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem aktuellen Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Sie spiegelt die durchschnittlich gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen wider.
Was gilt als Neuvermietung?
Jede neue Vermietung ist eine Neuvermietung – auch wenn Sie in eine Wohnung einziehen, die zuvor schon vermietet war. Gilt nicht für: Verlängerungen bestehender Mietverträge.
Was passiert bei Verstoß?
Der Mieter kann eine qualifizierte Rüge einlegen und die überhöhte Miete zurückfordern – ab dem Zeitpunkt der Rüge und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend (§ 556g BGB).
Ausnahmen: Wann gilt die Mietpreisbremse NICHT?
Es gibt drei wichtige Ausnahmen (§ 556f BGB), die Vermieter von der Mietpreisbremse befreien:
| Ausnahme | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Neubau | Erstbezug nach dem 01. Oktober 2014 | § 556f Satz 1 BGB |
| Modernisierung | Invest. vor Neuvermietung ≥ 1/3 Neubaupreis | § 556f Satz 2 BGB |
| Vormiete | Vormieter zahlte bereits höhere Miete | § 556e Abs. 1 BGB |
Rüge einlegen: Schritt für Schritt
So fordern Sie zuviel gezahlte Miete zurück (§ 556g BGB):
- Vergleichsmiete ermitteln: Aktuellen Mietspiegel Ihrer Stadt herunterladen und Vergleichsmiete für Ihre Wohnungsgröße/-lage bestimmen.
- Rüge formulieren: Schriftlichen Brief/E-Mail an den Vermieter mit: Name, Adresse, Wohnungsdaten, Vergleichsmiete, gerügte Überschreitung.
- Rüge zustellen: Per Einschreiben oder nachweisbar per E-Mail – wichtig für die Beweissicherung!
- Mietreduzierung ab Rüge: Ab dem auf die Rüge folgenden Monat gilt die zulässige Höchstmiete.
- Rückforderung: Bis zu 30 Monate rückwirkend bei gerichtlicher Klage möglich.
Rat vom Mieterverein
Ca. 60 % der Rügen führen zu einer Mietabsenkung ohne Gerichtsverfahren. Mietervereine helfen bei der Formulierung der Rüge und bieten oft kostengünstige Rechtsberatung an – ein Mitgliedsbeitrag von 60–120 EUR/Jahr kann sich deutlich lohnen.
