Pflegesatz und Eigenanteil berechnen: Was kostet das Pflegeheim 2026?
Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim muss, ist die erste Frage fast immer dieselbe: Wer zahlt das eigentlich? Die ehrliche Antwort ist: nicht die Pflegekasse allein. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine sogenannte Teilkasko. Sie übernimmt einen Teil – aber nie die vollen Kosten. Den Rest trägt der Pflegebedürftige selbst.
Die Heimkosten setzen sich aus drei großen Blöcken zusammen:
1. Pflegebedingter Eigenanteil (EEE)
Der Kern der Rechnung. Wird von der Pflegekasse per Leistungszuschlag teilweise erstattet. Typisch: 700–2.000 €/Monat je nach Region und Einrichtung.
2. Unterkunft & Verpflegung (U&V)
Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung. Vollständig selbst zu tragen. Durchschnitt bundesweit: ca. 850–1.200 €/Monat.
3. Investitionskosten
Kosten für Gebäude, Technik und Ausstattung der Einrichtung. Ebenfalls vollständig selbst zu tragen. Typisch: 300–600 €/Monat.
In der Praxis kostet ein Heimplatz 2026 damit schnell 3.000 bis 4.500 Euro pro Monat insgesamt. Die Pflegekasse übernimmt ihren pauschalen Anteil je nach Pflegegrad (770 € bei PG 2 bis 2.005 € bei PG 5) – der Rest liegt beim Bewohner. Genau das berechnet der Rechner oben.
So viel zahlt die Pflegekasse dazu
Seit 2022 gibt es den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Die Pflegekasse bezuschusst den pflegebedingten Eigenanteil (EEE) – und der Zuschuss wächst mit jeder Monaten, die jemand im Heim lebt. Das System belohnt einen langen Aufenthalt mit immer mehr Entlastung:
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag auf EEE | Beispiel bei EEE 1.200 € |
|---|---|---|
| 0 bis 12 Monate | 15 % | 180 € Zuschuss → Sie zahlen 1.020 € |
| 13 bis 24 Monate | 30 % | 360 € Zuschuss → Sie zahlen 840 € |
| 25 bis 36 Monate | 50 % | 600 € Zuschuss → Sie zahlen 600 € |
| Ab 37 Monate | 75 % | 900 € Zuschuss → Sie zahlen 300 € |
Hinweis: Der Leistungszuschlag gilt ausschließlich für den pflegebedingten Eigenanteil (EEE). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden davon nicht berührt – die zahlen Bewohner weiterhin vollständig selbst.
Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?
Hinter dem sperrigen Begriff steckt ein wichtiges Prinzip, das viele Angehörige überrascht: Innerhalb eines Pflegeheims zahlen alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 exakt denselben Betrag für die reine Pflegeleistung. Wer Pflegegrad 5 hat, zahlt also nicht mehr als jemand mit Pflegegrad 2 – bezogen auf den EEE.
Das klingt zunächst ungerecht, ist aber logisch: Die Pflegekasse zahlt bei höherem Pflegegrad mehr (770 € bei PG 2 vs. 2.005 € bei PG 5). Der Eigenanteil bleibt gleich, weil die höheren Kosten von der Kasse getragen werden. De facto schützt das System Hochpflegebedürftige vor explodierenden Eigenkosten.
Der EEE wird zwischen dem Pflegeheim und den Pflegekassen verhandelt und variiert erheblich. In Bayern und Baden-Württemberg sind 1.400–2.000 € monatlich keine Seltenheit. In Brandenburg oder Sachsen-Anhalt liegen die Werte oft bei 700–1.100 €. Um den genauen EEE eines Heimes zu erfahren, fragen Sie direkt bei der Einrichtung nach – oder schauen Sie in den öffentlich zugänglichen Pflegetransparenzberichten.
Zum Vergleich: Den Brutto-Netto-Rechner können Sie nutzen, um das verfügbare Nettoeinkommen eines Angehörigen zu ermitteln – als Basis für die Planung der monatlichen Eigenanteile.
Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?
Das ist die Frage, die Familien am meisten bewegt. Und die Antwort ist weniger dramatisch, als viele befürchten.
1. Hilfe zur Pflege (Sozialamt)
Wenn Rente, Ersparnisse und die Leistungen der Pflegekasse den Eigenanteil nicht mehr decken, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) ein. Das Sozialamt zahlt die Differenz zwischen den tatsächlichen Heimkosten und dem, was der Pflegebedürftige selbst aufbringen kann.
Voraussetzung: Das eigene Vermögen muss bis auf den gesetzlichen Schonbetrag aufgebraucht sein. Dieser liegt für Alleinstehende bei 5.000 Euro (Stand 2026). Das eigene Haus kann unter Umständen weiterhin bewohnt werden, solange ein Partner oder pflegebedürftiges Kind darin lebt – das Sozialamt prüft das im Einzelfall. Beim Antrag legt das Amt Einkommen und Vermögen genau unter die Lupe. Eigene Immobilien können in bestimmten Fällen einbezogen werden, aber das Elternhaus wird nicht automatisch verkauft.
2. Elternunterhalt: Müssen die Kinder zahlen?
Viele Kinder haben Angst, für die Pflegekosten ihrer Eltern haften zu müssen. Seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 gilt: Kinder werden erst herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
Wer weniger als 100.000 € brutto im Jahr verdient, muss sich keine Sorgen machen. Das Sozialamt darf in diesem Fall gar nicht erst beim Kind anfragen. Diese Grenze gilt pro Person – also für jedes Kind einzeln und nicht als haushaltsbezogener Wert.
Liegt das Einkommen eines Kindes über 100.000 €, berechnet das Sozialamt den Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei werden eigene Lebenshaltungskosten, Schulden und der Bedarf des Ehegatten berücksichtigt. In der Praxis entstehen dadurch selten Forderungen über einige hundert Euro pro Monat – selbst bei Besserverdienenden.
