Die aktuellen Pflegegeld-Sätze 2026 im Überblick
Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI). Es wird monatlich ausgezahlt, wenn die Pflege ausschließlich durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer zu Hause erbracht wird – also ohne ambulanten Pflegedienst. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad:
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | Kein Pflegegeld – nur Entlastungsbetrag 125 €/Monat |
| Pflegegrad 2 | 332 € | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 3 | 573 € | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 4 | 765 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 5 | 947 € | Schwerste Beeinträchtigung mit bes. Anforderungen |
Wichtig: Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen (z. B. Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen) eingesetzt werden muss. Erst ab Pflegegrad 2 wird ein monatlicher Barbetrag überwiesen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld hat grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst – also diejenige, die einen anerkannten Pflegegrad besitzt und in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist. Das Pflegegeld ist als Anerkennung für die Pflegepersonen gedacht – für Angehörige, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer, die die Pflege unentgeltlich übernehmen.
Der Pflegebedürftige erhält das Geld und gibt es üblicherweise als Aufwandsentschädigung an die pflegende Person weiter. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht, entspricht aber dem Sinn der Leistung. Pflegende Angehörige sind dabei auch sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen.
Voraussetzungen im Überblick:
- Pflegegrad 2 bis 5 muss durch den MDK oder Medicproof festgestellt worden sein
- Die Pflege findet zu Hause (nicht im Pflegeheim) statt
- Die Pflege wird durch selbst beschaffte Pflegepersonen sichergestellt
- Mindestversicherungszeit von 2 Jahren in der Pflegeversicherung in den letzten 10 Jahren
Die Kombinationsleistung: Pflegegeld & Pflegedienst
Viele Familien wählen ein hybrides Modell: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt bestimmte Aufgaben (z. B. Körperpflege, Medikamentengabe), während Angehörige den Rest der Betreuung leisten. Für diesen Fall sieht § 38 SGB XI die sogenannte Kombinationsleistung vor.
Das Prinzip: Wenn der Pflegedienst beispielsweise 40 % des maximalen Pflegesachleistungsbudgets in Anspruch nimmt, werden noch 60 % des Pflegegelds in bar ausgezahlt. Abruf und Pflegegeld ergänzen sich proportional.
Rechenbeispiel Kombinationsleistung – Pflegegrad 3:
- • Pflegesachleistungsbudget PG 3: 1.775 €/Monat
- • Pflegedienstnutzung: 710 € → entspricht 40 % des Budgets
- • Verbleibendes Pflegegeld: 60 % × 573 € = 343,80 €/Monat
- • Gesamtwert beider Leistungen: 710 € + 343,80 € = 1.053,80 €
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Die Antwort ist erfreulich eindeutig: Nein, Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich um eine Sozialleistung, die gemäß § 3 Nr. 36 EStG von der Einkommensteuer befreit ist, sofern das Geld für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung verwendet wird. Dies gilt sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die pflegende Person, die das Geld als Aufwandsentschädigung erhält.
Pflegende Angehörige können zusätzlich den Pflegepauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen:
- Pflegegrad 2–3: 600 € Pflegepauschbetrag pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)
- Pflegegrad 4–5 oder hilflos: 1.800 € Pflegepauschbetrag pro Jahr
- Voraussetzung: Die Pflegeperson erhält kein Entgelt für die Pflege
- Der Betrag wird ohne Nachweis von Einzelkosten als Pauschale gewährt
Wer also einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 zu Hause pflegt und dafür das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung erhält, kann zusätzlich 1.800 Euro steuerlich absetzen – eine erhebliche Entlastung für pflegende Familien.
