Pflegegeld-Rechner 2026

Aktuell 2026 ✓

Pflegegeldanspruch nach Pflegegrad berechnen – inkl. Kombinationsleistung

Dies ist eine grobe Orientierung. Nur MDK/MEDICPROOF stellt offiziell den Pflegegrad fest.
Geschätzter Pflegegrad
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Pflegegeld: 332 €/Monat möglich

Die aktuellen Pflegegeld-Sätze 2026 im Überblick

Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI). Es wird monatlich ausgezahlt, wenn die Pflege ausschließlich durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer zu Hause erbracht wird – also ohne ambulanten Pflegedienst. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad:

PflegegradPflegegeld / MonatHinweis
Pflegegrad 10 €Kein Pflegegeld – nur Entlastungsbetrag 125 €/Monat
Pflegegrad 2332 €Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3573 €Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4765 €Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5947 €Schwerste Beeinträchtigung mit bes. Anforderungen

Wichtig: Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen (z. B. Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen) eingesetzt werden muss. Erst ab Pflegegrad 2 wird ein monatlicher Barbetrag überwiesen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld hat grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst – also diejenige, die einen anerkannten Pflegegrad besitzt und in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist. Das Pflegegeld ist als Anerkennung für die Pflegepersonen gedacht – für Angehörige, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer, die die Pflege unentgeltlich übernehmen.

Der Pflegebedürftige erhält das Geld und gibt es üblicherweise als Aufwandsentschädigung an die pflegende Person weiter. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht, entspricht aber dem Sinn der Leistung. Pflegende Angehörige sind dabei auch sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen.

Voraussetzungen im Überblick:

  • Pflegegrad 2 bis 5 muss durch den MDK oder Medicproof festgestellt worden sein
  • Die Pflege findet zu Hause (nicht im Pflegeheim) statt
  • Die Pflege wird durch selbst beschaffte Pflegepersonen sichergestellt
  • Mindestversicherungszeit von 2 Jahren in der Pflegeversicherung in den letzten 10 Jahren

Die Kombinationsleistung: Pflegegeld & Pflegedienst

Viele Familien wählen ein hybrides Modell: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt bestimmte Aufgaben (z. B. Körperpflege, Medikamentengabe), während Angehörige den Rest der Betreuung leisten. Für diesen Fall sieht § 38 SGB XI die sogenannte Kombinationsleistung vor.

Das Prinzip: Wenn der Pflegedienst beispielsweise 40 % des maximalen Pflegesachleistungsbudgets in Anspruch nimmt, werden noch 60 % des Pflegegelds in bar ausgezahlt. Abruf und Pflegegeld ergänzen sich proportional.

Rechenbeispiel Kombinationsleistung – Pflegegrad 3:

  • • Pflegesachleistungsbudget PG 3: 1.775 €/Monat
  • • Pflegedienstnutzung: 710 € → entspricht 40 % des Budgets
  • • Verbleibendes Pflegegeld: 60 % × 573 € = 343,80 €/Monat
  • • Gesamtwert beider Leistungen: 710 € + 343,80 € = 1.053,80 €

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Die Antwort ist erfreulich eindeutig: Nein, Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich um eine Sozialleistung, die gemäß § 3 Nr. 36 EStG von der Einkommensteuer befreit ist, sofern das Geld für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung verwendet wird. Dies gilt sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die pflegende Person, die das Geld als Aufwandsentschädigung erhält.

Pflegende Angehörige können zusätzlich den Pflegepauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen:

  • Pflegegrad 2–3: 600 € Pflegepauschbetrag pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Pflegegrad 4–5 oder hilflos: 1.800 € Pflegepauschbetrag pro Jahr
  • Voraussetzung: Die Pflegeperson erhält kein Entgelt für die Pflege
  • Der Betrag wird ohne Nachweis von Einzelkosten als Pauschale gewährt

Wer also einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 zu Hause pflegt und dafür das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung erhält, kann zusätzlich 1.800 Euro steuerlich absetzen – eine erhebliche Entlastung für pflegende Familien.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wird das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?+
Ja, für die ersten 28 Tage eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt – vorausgesetzt, die häusliche Pflege durch Angehörige wird in dieser Zeit sichergestellt. Ab dem 29. Tag ruht die Zahlung. Dasselbe gilt für Verhinderungspflege: Auch während eine Ersatzpflegeperson einspringt, wird das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen anteilig (50 %) weitergezahlt.
Bekomme ich Pflegegeld und Bürgergeld gleichzeitig?+
Ja, das ist möglich. Pflegegeld gilt gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI nicht als anrechenbares Einkommen, wenn es zweckentsprechend – also als Aufwandsentschädigung an die pflegende Person – weitergegeben wird. Es kürzt daher weder den Bürgergeld-Anspruch noch das Wohngeld. Behält der Pflegebedürftige das Geld für eigene Zwecke ohne Pflegeeinsatz, kann das abweichend bewertet werden.
Wer beantragt das Pflegegeld?+
Den Antrag stellt der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person – etwa ein Angehöriger mit Vorsorgevollmacht. Der Antrag wird formlos bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, die in der Regel identisch mit der Krankenkasse ist. Daraufhin wird ein Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst) oder von Medicproof zur Pflegegrad-Feststellung entsandt.
Kann ich zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung wechseln?+
Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, aber nur einmal pro Kalenderhalbjahr. Die Kombinationsleistung bietet als Zwischenlösung maximale Flexibilität, ohne dass ein formeller Wechsel notwendig ist. Informieren Sie im Fall eines Wechsels einfach Ihre Pflegekasse schriftlich.