Minijob-Rechner 2026

Aktuell 2026 ✓

Minijob & Midijob: Nettolohn und AG-Abgaben berechnen

Monatlicher Bruttolohn

RV-Beitragspflicht (empfohlen, sichert Rentenanspruch)

Arbeitgeber-Abgaben

KV-Pauschale71,50 €
RV-Pauschale82,50 €
Unfallversicherung6,60 €
Musikante/Kirche11,00 €
Meldebeitrag2,75 €
Gesamtkosten AG724,35 €

Arbeitnehmer-Netto

Bruttolohn550,00 €
RV-Eigenanteil AN 19,80 €
Nettolohn530,20 €

Steuerfreiheit: Minijob ist steuerfrei, wenn Pauschalsteuer vom AG übernommen wird. Minijob-Grenze 2026: 603 €/Monat.

Die aktuelle Minijob-Grenze 2026: Der 538-Euro-Job

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung 520 Euro – und passt sich seitdem dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn an. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 €/Stunde zum 1. Januar 2025 stieg die Minijob-Grenze auf 538 Euro pro Monat. Das Prinzip: Die Grenze entspricht dem Betrag, den jemand bei 10 Stunden wöchentlicher Arbeit zum Mindestlohn verdient (10 Stunden × 4,33 Wochen × 12,82 € ≈ 555 €, kaufmännisch gerundet auf 538 €).

Das bedeutet: Sobald der gesetzliche Mindestlohn erneut ansteigt, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze mit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb den Stundenplan regelmäßig überprüfen, um nicht unbeabsichtigt die Grenze zu überschreiten. Im Jahr 2026 liegt die Grenze weiterhin bei 538 € monatlich bzw. 6.456 € jährlich.

Rentenversicherungspflicht beim Minijob: Befreien lassen oder nicht?

Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt bereits 15 % pauschalen Rentenversicherungsbeitrag. Der Minijobber stockt mit einem Eigenanteil von 3,6 % auf den vollen RV-Beitragssatz (18,6 %) auf. Bei 538 € sind das ca. 19,37 € monatlich.

OptionVorteilNachteil
Rentenversicherungspflichtig bleibenAnspruch auf volle Rentenleistungen, Rentenzeiten werden erworben, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wächstMonatlicher Eigenanteil ~19 € (bei 538 €)
Befreiung beantragenHöherer Nettolohn (~19 €/Monat mehr)Keine Rentenzeiten, kein Schutz durch Erwerbsminderungsrente bei diesem Job

Für Arbeitnehmer, die bereits anderweitig rentenversichert sind (Vollzeitjob, Beamtenstatus), lohnt sich die Befreiung oft. Für Schüler, Studenten und Hausfrauen/-männer ohne weitere Rentenzeiten empfiehlt sich dagegen, die Rentenversicherungspflicht beizubehalten – die Beiträge zahlen sich langfristig aus. Den Befreiungsantrag stellt man schriftlich beim Arbeitgeber.

Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung: Minijobber haben dieselben Rechte

Ein weit verbreiteter Irrtum: Minijobber hätten weniger Rechte als Vollzeitkräfte. Das ist falsch. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gelten für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Wochenstundenzahl oder dem Verdienst.

  • Mindesturlaub: Bei einer 5-Tage-Woche stehen Minijobbern mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr (Mindesturlaub nach BUrlG) zu. Bei einer 3-Tage-Woche: 12 Tage. Der Urlaub wird anteilig nach Arbeitstagen berechnet.
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer im Minijob erkrankt, hat Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – genauso wie ein Vollzeitbeschäftigter (§ 3 EFZG).
  • Sonderzahlungen: Weihnachts- und Urlaubsgeld können vertraglich vereinbart werden und gelten auch für Minijobber.

Mehrere Minijobs gleichzeitig – Was ist erlaubt?

Grundsätzlich darf eine Person mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Aber: Die Gesamtsumme aller Minijob-Einkünfte darf die 538-Euro-Grenze nicht überschreiten. Verdient jemand bei Arbeitgeber A 300 € und bei Arbeitgeber B 280 €, liegt er bei 580 € – das überschreitet die Grenze.

In diesem Fall werden alle Jobs zusammen sozialversicherungspflichtig – der erste Minijob bleibt geringfügig, der zweite wird als reguläre Beschäftigung behandelt und unterliegt vollen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Minijob-Zentrale führt ein Register aller geringfügigen Beschäftigungen – Mehrfach-Minijobs sind daher für Arbeitgeber transparent.

Ausnahme: Wer neben einem Hauptjob (sozialversicherungspflichtig) einen Minijob ausübt, kann diesen steuerfrei und abgabenfrei behalten – das erste Neben-Minijob-Verhältnis ist privilegiert. Erst ein zweiter Nebenjob neben dem Hauptjob macht beide zusammen sozialversicherungspflichtig.

Häufige Fragen zum Minijob-Rechner

Bin ich durch einen Minijob krankenversichert?+
Nein – ein Minijob begründet keine gesetzliche Krankenversicherung. Minijobber müssen anderweitig krankenversichert sein: über die Familienversicherung (z. B. bei Ehepartnern oder Eltern), als Student (studentische KV), über eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder eine private Krankenversicherung. Wer keinerlei Krankenversicherungsschutz hat und einen Minijob aufnimmt, bekommt keinen automatischen Schutz – das ist ein häufig übersehenes Risiko.
Darf ich in einem Monat mehr als 538 Euro verdienen?+
In Ausnahmefällen ja: Wenn das Überschreiten der Grenze "gelegentlich und unvorhersehbar" ist, bleibt der Minijob-Status erhalten. Als gelegentlich gilt: maximal 2 Monate im Kalenderjahr. Ein typischer Ausnahmefall wäre eine kurzfristige Krankheitsvertretung, die zu Mehrarbeit führt. Planbare Mehrarbeit (z. B. Weihnachtsgeschäft) gilt hingegen nicht als unvorhersehbar und kann den Status gefährden.
Müssen Minijobber Steuern zahlen?+
In der Regel nicht direkt. Der Arbeitgeber führt eine Pauschalsteuer von 2 % (an die Minijob-Zentrale) ab – diese deckt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag pauschal ab. Der Minijobber selbst führt keine eigene Lohnsteuer ab und muss den Minijob in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht angeben. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber den Minijob individuell nach Lohnsteuerklasse versteuert (selten), gelten normale Steuerregeln.