Die aktuelle Minijob-Grenze 2026: Der 538-Euro-Job
Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung 520 Euro – und passt sich seitdem dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn an. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 €/Stunde zum 1. Januar 2025 stieg die Minijob-Grenze auf 538 Euro pro Monat. Das Prinzip: Die Grenze entspricht dem Betrag, den jemand bei 10 Stunden wöchentlicher Arbeit zum Mindestlohn verdient (10 Stunden × 4,33 Wochen × 12,82 € ≈ 555 €, kaufmännisch gerundet auf 538 €).
Das bedeutet: Sobald der gesetzliche Mindestlohn erneut ansteigt, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze mit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb den Stundenplan regelmäßig überprüfen, um nicht unbeabsichtigt die Grenze zu überschreiten. Im Jahr 2026 liegt die Grenze weiterhin bei 538 € monatlich bzw. 6.456 € jährlich.
Rentenversicherungspflicht beim Minijob: Befreien lassen oder nicht?
Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt bereits 15 % pauschalen Rentenversicherungsbeitrag. Der Minijobber stockt mit einem Eigenanteil von 3,6 % auf den vollen RV-Beitragssatz (18,6 %) auf. Bei 538 € sind das ca. 19,37 € monatlich.
| Option | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Rentenversicherungspflichtig bleiben | Anspruch auf volle Rentenleistungen, Rentenzeiten werden erworben, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wächst | Monatlicher Eigenanteil ~19 € (bei 538 €) |
| Befreiung beantragen | Höherer Nettolohn (~19 €/Monat mehr) | Keine Rentenzeiten, kein Schutz durch Erwerbsminderungsrente bei diesem Job |
Für Arbeitnehmer, die bereits anderweitig rentenversichert sind (Vollzeitjob, Beamtenstatus), lohnt sich die Befreiung oft. Für Schüler, Studenten und Hausfrauen/-männer ohne weitere Rentenzeiten empfiehlt sich dagegen, die Rentenversicherungspflicht beizubehalten – die Beiträge zahlen sich langfristig aus. Den Befreiungsantrag stellt man schriftlich beim Arbeitgeber.
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung: Minijobber haben dieselben Rechte
Ein weit verbreiteter Irrtum: Minijobber hätten weniger Rechte als Vollzeitkräfte. Das ist falsch. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gelten für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Wochenstundenzahl oder dem Verdienst.
- Mindesturlaub: Bei einer 5-Tage-Woche stehen Minijobbern mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr (Mindesturlaub nach BUrlG) zu. Bei einer 3-Tage-Woche: 12 Tage. Der Urlaub wird anteilig nach Arbeitstagen berechnet.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer im Minijob erkrankt, hat Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – genauso wie ein Vollzeitbeschäftigter (§ 3 EFZG).
- Sonderzahlungen: Weihnachts- und Urlaubsgeld können vertraglich vereinbart werden und gelten auch für Minijobber.
Mehrere Minijobs gleichzeitig – Was ist erlaubt?
Grundsätzlich darf eine Person mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Aber: Die Gesamtsumme aller Minijob-Einkünfte darf die 538-Euro-Grenze nicht überschreiten. Verdient jemand bei Arbeitgeber A 300 € und bei Arbeitgeber B 280 €, liegt er bei 580 € – das überschreitet die Grenze.
In diesem Fall werden alle Jobs zusammen sozialversicherungspflichtig – der erste Minijob bleibt geringfügig, der zweite wird als reguläre Beschäftigung behandelt und unterliegt vollen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Minijob-Zentrale führt ein Register aller geringfügigen Beschäftigungen – Mehrfach-Minijobs sind daher für Arbeitgeber transparent.
Ausnahme: Wer neben einem Hauptjob (sozialversicherungspflichtig) einen Minijob ausübt, kann diesen steuerfrei und abgabenfrei behalten – das erste Neben-Minijob-Verhältnis ist privilegiert. Erst ein zweiter Nebenjob neben dem Hauptjob macht beide zusammen sozialversicherungspflichtig.
