Steuerklassen-Rechner 2026

Aktuell 2026 ✓

Steuerklasse III/V vs. IV/IV vergleichen – mehr Netto für Ehepaare

Bruttogehälter

Partner 1 (Kl. IV)
Brutto4.000,00 €
Lohnsteuer817,29 €
Soli0,00 €
KV (AN)292,00 €
RV (AN)372,00 €
AV (AN)52,00 €
PV (AN)68,00 €
Netto2.398,71 €
Partner 2 (Kl. IV)
Brutto2.500,00 €
Lohnsteuer337,76 €
Soli0,00 €
KV (AN)182,50 €
RV (AN)232,50 €
AV (AN)32,50 €
PV (AN)42,50 €
Netto1.672,24 €
Gemeinsames Netto/Monat4.070,95 €

Kombinationsvergleich

IV / IV
Kombiniertes Netto/Monat
4.070,95 €
III / V
Kombiniertes Netto/Monat
4.796,97 €

* Vereinfachte Berechnung ohne Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, individuelle Abzüge. Für eine genaue Berechnung Lohnsteuertabellen oder Steuerberater nutzen. Grundfreibetrag 2026: 12.348 €.

Wie finde ich die richtige Steuerklasse?

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich direkt vom Bruttogehalt einbehält und ans Finanzamt abführt. Ein weit verbreitetes Missverständnis: Die Steuerklasse verändert nicht Ihre Gesamtsteuerlast im Jahr – sie beeinflusst lediglich, wann und in welcher Höhe die Steuer fällig wird. Wer monatlich zu wenig zahlt (z. B. durch Klasse III), bekommt am Ende des Jahres eine entsprechende Steuernachzahlung. Wer zu viel zahlt (z. B. Klasse V), erhält eine Erstattung.

Die richtige Wahl der Steuerklasse optimiert also nur den Zeitpunkt der Steuerzahlung – nicht den Gesamtbetrag. Dennoch kann es sich finanziell lohnen, die Steuerklasse strategisch zu wählen: Besonders bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die sich am letzten Nettolohn orientieren, kann eine günstigere Steuerklasse zu einer dauerhaft höheren Leistung führen.

Die Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick

KlasseZielgruppeBesonderheit
1Ledige, Geschiedene, Verwitwete (ab 2. Jahr)Standardklasse, mittlere Steuerbelastung
2AlleinerziehendeEntlastungsbetrag 2026: 4.260 € / Jahr (+ 240 € je weiteres Kind)
3Verheiratet: HauptverdienerNiedrigste Steuerbelastung – oft mit Klasse 5 kombiniert
4Verheiratet mit ähnlichem EinkommenGerechte Aufteilung; optional mit Faktor
5Verheiratet: Geringverdiener-PartnerHöchste Steuerbelastung, niedrigstes Netto
6Zweitjob / weiterer ArbeitgeberKein Grundfreibetrag, maximale Steuerabzüge

Klasse 2 ist besonders wichtig: Alleinerziehende erhalten einen jährlichen Entlastungsbetrag von 4.260 € (2026), der automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird – plus 240 € für jedes weitere Kind. Dieser Betrag reduziert die monatliche Steuerbelastung spürbar und muss beim Finanzamt durch Eintrag in die ELStAM-Datenbank beantragt werden.

Steuerreform 2026: Das Ende von Steuerklasse 3 und 5?

Die Bundesregierung plant – und hat es im Koalitionsvertrag verankert – die Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens der Klasse 4. Diese Reform ist politisch seit Jahren diskutiert und soll schrittweise umgesetzt werden.

Der Hintergrund: Die Klasse-III/V-Kombination führt dazu, dass der Hauptverdiener (Klasse III) im laufenden Jahr zu wenig Lohnsteuer zahlt, während der Geringverdiener (Klasse V) unverhältnismäßig viel zahlt. Das klingt zunächst vorteilhaft – aber es führt regelmäßig zu empfindlichen Steuernachzahlungen am Jahresende für den Hauptverdiener und entsprechend zu Übersteuerung des Partners in Klasse V.

Mit der geplanten Überführung in das Faktorverfahren (Klasse 4 mit Faktor) würden beide Partner monatlich exakt ihren tatsächlichen Steueranteil zahlen – ohne Jahresüberraschungen. Die Reform betrifft Millionen verheirateter Arbeitnehmer in Deutschland. Bis zur vollständigen Umsetzung bleibt III/V jedoch weiterhin möglich; Ehepaare sollten jetzt prüfen, ob ein freiwilliger Wechsel zu IV mit Faktor sinnvoll ist.

Ehegattensplitting und das Faktorverfahren (Klasse 4 mit Faktor)

Das Faktorverfahren kombiniert das Beste aus beiden Welten: Es berücksichtigt den Splittingvorteil der Ehe (wie Klasse III/V), verteilt die Steuerlast aber fair proportional zum jeweiligen Einkommen auf beide Partner.

Konkret funktioniert es so: Das Finanzamt berechnet auf Basis beider Jahreslöhne einen Faktor (immer zwischen 0 und 1), der beim Lohnsteuerabzug angewendet wird. Verdient Partner A 5.000 € und Partner B 2.500 € brutto, zahlt jeder nur Steuer auf seinen eigenen Anteil – unter Berücksichtigung des Splittingvorteils. Das Ergebnis: keine oder kaum Nachzahlung beim Jahresausgleich, gerechte monatliche Nettoaufteilung, und trotzdem voller Splittingvorteil.

Den Antrag auf das Faktorverfahren stellen beide Eheleute gemeinsam beim zuständigen Finanzamt. Das Verfahren wird für 2 Jahre eingetragen und kann danach erneuert werden. Besonders für Paare mit ähnlichen Einkommen oder für jene, die die geplante Abschaffung von III/V bereits jetzt antizipieren wollen, ist dies die zukunftssicherste Wahl.

Häufige Fragen zur Steuerklasse

Kann ich meine Steuerklasse rückwirkend ändern?+
Nein, ein Steuerklassenwechsel gilt immer erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung – frühestens ab dem 1. des nächsten Monats. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Den Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt (ELStAM-Portal oder Formular) oder digital über ELSTER. Beachten Sie: Pro Jahr ist grundsätzlich nur ein Wechsel erlaubt – Ausnahmen gelten bei Scheidung, Tod des Ehepartners oder erstmaliger Heirat.
Welche Steuerklasse bekomme ich nach einer Heirat?+
Nach der Heirat werden beide Ehepartner automatisch in Steuerklasse IV eingestuft – das passiert ohne eigenes Zutun durch die Meldebehörde. Möchten Sie die Kombination III/V oder das Faktorverfahren nutzen, müssen Sie dies aktiv beim Finanzamt beantragen. Mit einer Heirat im Laufe des Jahres profitieren Sie bereits im selben Jahr vom Ehegattensplitting in der Einkommensteuererklärung.
Welche Steuerklasse gilt bei einem Minijob (538 €)?+
Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 538 €/Monat) werden in der Regel pauschal mit 2 % vom Arbeitgeber besteuert – unabhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Der Minijob taucht nicht in der ELStAM-Datenbank auf und beeinflusst die Steuerklasse nicht. Lediglich wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht, dass der Minijob nach Steuerklasse 6 abgerechnet wird, ist das möglich – aber selten sinnvoll.