Fünftelregelung § 34 EStG | 2026

Abfindungsrechner 2026

Abfindungshöhe und Steuer mit Fünftelregelung berechnen

Abfindung berechnen

Halbes Jahr oder mehr zählt als volles Jahr (§ 1a KSchG)

Standard = 0,5 Monatsgehälter/Jahr nach § 1a KSchG. Höhere Beträge per Verhandlung möglich.

Abfindung 2026: Anspruch, Höhe und Steuern

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern. Doch trotz der weitverbreiteten Vorstellung gibt es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie entsteht nur in bestimmten Situationen – am häufigsten im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung entsteht in folgenden Fällen:

  • § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und bietet gleichzeitig eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
  • Sozialplan: In Unternehmen mit Betriebsrat können Sozialpläne Abfindungsansprüche bei Massenentlassungen oder Betriebsschließungen regeln.
  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung.
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Einige Branchen haben tarifvertragliche Abfindungsregelungen.
  • Gerichtlicher Vergleich: Bei Klage vor dem Arbeitsgericht einigen sich die Parteien häufig auf eine Abfindung als Kompromiss.

Wie hoch ist die Regelabfindung?

Die Regelabfindung nach § 1a KSchG berechnet sich nach der Formel:

Abfindung = 0,5 × Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Dabei zählen angefangene Jahre als volle Jahre. Bei 10,5 Jahren werden also 11 Jahre angesetzt. In der Praxis werden Abfindungen zwischen 0,25 und 2,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ausgehandelt. Der tatsächliche Faktor hängt von der Verhandlungsposition beider Seiten ab: Wie stark ist der Kündigungsschutz? Wie groß ist das Unternehmen? Wie dringend will der Arbeitgeber trennen?

Als Monatsgehalt gilt das Bruttogehalt (§ 10 KSchG), also das aktuelle Grundgehalt zuzüglich regelmäßiger Lohnbestandteile wie Urlaubsgeld oder 13. Monatsgehalt anteilig.

Fünftelregelung: Steuer auf die Abfindung senken

Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig – aber sie gelten als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG. Das ermöglicht die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung, die den Progressionseffekt abmildert.

Die Berechnung läuft in drei Schritten:

  1. Berechnung der Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen (ohne Abfindung).
  2. Berechnung der Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen plus einem Fünftel der Abfindung.
  3. Die Steuerdifferenz aus Schritt 2 und 1 wird mit 5 multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung.

Durch diesen Mechanismus wird die Abfindung so behandelt, als würde sie über 5 Jahre gleichmäßig zufließen. Das verhindert, dass ein einmaliger hoher Betrag den Grenzsteuersatz stark ansteigen lässt. Bei großen Abfindungen kann die Steuerersparnis gegenüber der normalen Besteuerung mehrere Tausend Euro betragen.

Wichtig: Die Fünftelregelung wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Abfindung tatsächlich in einem Kalenderjahr zufließt und es sich um eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Sperrzeit beachten

Wer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags aus dem Unternehmen ausscheidet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) von bis zu 12 Wochen. Die Agentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag als freiwillige Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit.

Zusätzlich kann das ALG 1 ruhen, wenn der Arbeitgeber keine oder eine zu kurze Kündigungsfrist eingehalten hat. Die Ruhezeit entspricht dann der fehlenden Kündigungsschutzfrist. Lassen Sie sich daher rechtlich beraten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindung?

Eine gute Nachricht: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Das heißt, auf Abfindungen werden keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Nur die Einkommensteuer (mit Solidaritätszuschlag ggf.) wird erhoben. Das macht die Abfindung netto vergleichsweise attraktiver als laufendes Gehalt.

Tipps zur Abfindungsverhandlung

  • Zunächst keine Unterschrift: Keinen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben – nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag juristisch prüfen.
  • Kündigungsschutz nutzen: Je besser Ihr Kündigungsschutz, desto stärker Ihre Verhandlungsposition. Bei mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und über 25 Beschäftigten gilt das KSchG vollumfänglich.
  • Steuerliche Optimierung: Prüfen Sie, ob eine Verschiebung der Abfindungszahlung ins Folgejahr (z. B. bei geplanter Elternzeit) die Steuerlast weiter reduziert.
  • Freistellung aushandeln: Oft lässt sich neben der Abfindung eine bezahlte Freistellung bis Vertragsende aushandeln, was den ALG-1-Anspruch schonen kann.
  • Fachanwalt hinzuziehen: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Verhandlungsposition erheblich stärken und rechtliche Fallstricke vermeiden.

Häufige Fragen zur Abfindung