§2303 BGB

Pflichtteil-Rechner

Gesetzlichen Pflichtteil am Erbe berechnen

Vermögen minus Schulden

EUR
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Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechner und Ratgeber liefern allgemeine Orientierungswerte. Der tatsächliche Pflichtteil hängt von der individuellen Erbfolge, dem Güterstand, möglichen Vorschenkungen und anderen Faktoren ab. Bei konkreten Erbschaftsfragen sollte immer ein Rechtsanwalt oder Notar einbezogen werden.

Pflichtteil 2026: Anspruch, Berechnung und 3-Jahres-Frist

Das deutsche Erbrecht garantiert nahen Angehörigen auch dann einen Mindestanteil am Nachlass, wenn sie im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt werden. Dieser gesetzlich verankerte Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) kann nicht durch ein Testament weggenommen werden — nur in extremen Ausnahmefällen darf er entzogen werden. Dieser Ratgeber erklärt, wer einen Pflichtteilsanspruch hat, wie dieser berechnet wird und welche Fristen zu beachten sind.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

✓ Pflichtteilsberechtigt

  • Kinder (ehelich, unehelich, adoptiert)
  • Enkel/Urenkel (wenn Kind vorverstorben)
  • Ehegatte oder eingetr. Lebenspartner
  • Eltern (nur wenn keine Kinder vorhanden)

✗ Kein Pflichtteilsanspruch

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Großeltern
  • Scheidungspartner (nach rechtskräftiger Scheidung)
  • Nichteheliche Lebenspartner (ohne eingetr. Partnerschaft)

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt laut § 2303 BGB genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird in Geld ausgezahlt — nicht in Sachwerten wie Immobilien. Die Berechnungsschritte:

1

Gesetzlichen Erbteil ermitteln

Wie viel würde der Berechtigte ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erben? Das hängt vom Familienstand und der Zahl der Kinder ab.

2

Pflichtteilsquote berechnen

Pflichtteil = ½ × gesetzlicher Erbteil. Ein Kind mit gesetzlichem Erbteil von ¼ hat einen Pflichtteil von ⅛.

3

Netto-Nachlasswert ermitteln

Nachlasswert = Vermögensgegenstände (Konten, Immobilien, Wertpapiere) minus Verbindlichkeiten (Schulden) und Beerdigungskosten.

4

Pflichtteil in Euro ausrechnen

Pflichtteil (€) = Pflichtteilsquote × Netto-Nachlasswert.

Rechenbeispiel

Erblasser verstirbt, hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Nachlasswert netto: 300.000 €. Güterstand: Zugewinngemeinschaft.

  • Gesetzlicher Erbteil Ehefrau: ½ (1/4 Zugewinnausgleich + 1/4 Erbteil = 1/2 gesamt vereinfacht)
  • Gesetzlicher Erbteil je Kind: ¼
  • Pflichtteil je Kind: ½ × ¼ × 300.000 € = 37.500 €
  • Pflichtteil Ehefrau: ½ × ½ × 300.000 € = 75.000 €

*Vereinfachte Darstellung. Tatsächliche Berechnung erfordert Prüfung des Güterstands und vorhandener Vorempfänge.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schutz vor Schenkungen

Um zu verhindern, dass Erblasser den Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen aushöhlen, schützt § 2325 BGB die Pflichtteilsberechtigten. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet — mit einer Abschmelzungsregel:

Jahre vor dem TodAnrechenbarer Anteil der Schenkung
0–1 Jahr10/10 = 100 %
1–2 Jahre9/10 = 90 %
2–3 Jahre8/10 = 80 %
5–6 Jahre5/10 = 50 %
9–10 Jahre1/10 = 10 %
Über 10 Jahre0 % — keine Anrechnung mehr

Bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die 10-Jahres-Frist erst ab dem Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung. Hier scheidet eine Umgehung durch frühzeitige Schenkung an den Ehegatten weitgehend aus. Schenkungssteuer und Pflichtteil hängen eng zusammen — der Erbschaftsteuer-Rechner hilft bei der steuerlichen Einschätzung.

Auskunftsanspruch und Verjährung

Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis — auf Kosten des Nachlasses. Auf Verlangen muss der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen. Ohne diese Auskunft kann der Pflichtteil kaum korrekt berechnet werden.

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 195 BGB in 3 Jahren, beginnend am Jahresende, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn. Absolute Verjährungsgrenze: 30 Jahre.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?+
Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) schützt nahe Angehörige davor, vollständig enterbt zu werden. Anspruchsberechtigt sind: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers — aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ausgeschlossen sind hingegen Geschwister, Nichten, Neffen und sonstige Verwandte.
Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?+
Der Pflichtteil beträgt genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Formel: Pflichtteil = ½ × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert (Netto). Beispiel: Kind als einziger Abkömmling, Ehegatte lebt noch. Gesetzlicher Erbteil des Kindes nach Zugewinngemeinschaft: ¼. Pflichtteil = ½ × ¼ × Nachlasswert = ⅛ des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von 400.000 € wäre das 50.000 €.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?+
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 195 BGB in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung erlangt hat — also frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres des Todes. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB), unabhängig von der Kenntnis.
Kann der Pflichtteil durch Schenkungen umgangen werden?+
Nicht vollständig. Das Gesetz sieht den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) vor: Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Tod gemacht hat, können dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung rechnerisch hinzugerechnet werden. Dabei gilt eine Abschmelzungsregel: Pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, wird 1/10 des Schenkungswerts nicht mehr angerechnet. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, bleiben außen vor.
Kann man den Pflichtteil im Testament wirksam ausschließen?+
Im deutschen Recht ist eine vollständige Entziehung des Pflichtteils nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB). Gründe: vorsätzliches Verbrechen des Berechtigten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, gefährliche Körperverletzung, oder böswilliges Verlassen des Erblassers in der Not. Diese Entziehungsgründe müssen explizit im Testament benannt werden und vor Gericht bewiesen werden. Eine einfache Enterbung mit dem Satz „Mein Sohn erbt nichts" führt nur dazu, dass dieser den Pflichtteil verlangen kann — nicht dazu, dass er gar nichts bekommt.