Inkl. Zuschlagsberechnung

Überstunden-Rechner 2026

Überstundenvergütung mit Zuschlag berechnen – Auszahlung oder Freizeitausgleich

EUR
h/Wo
Stunden
Stundenlohn20,19 EUR/h
Zuschlag (25%)+ 5,05 EUR/h
Effektiver Stundenlohn25,24 EUR/h

Vergütung Brutto

252,40 EUR

Vergütung Netto (ca.)

164,06 EUR

Hinweis

  • Zuschlagspflicht nur bei gesetzlich/tariflich geregelten Zeiten
  • Steuerfreiheit für Zuschläge bei Sonn-/Feiertagen und Nachtarbeit
  • Nettobetrag ca. Schätzung (35% Abzüge)

Überstunden 2026 – Auszahlung, Ausgleich und Ihre Rechte

Deutsche Arbeitnehmer leisteten 2024 laut IAB rund 583 Millionen bezahlte Überstunden. Dazu kamen über 700 Millionen unbezahlte. Die entscheidende Frage: Lohnt sich die Auszahlung – oder ist Freizeitausgleich die klügere Wahl?

Steuerlich macht es einen erheblichen Unterschied. Und arbeitsrechtlich gibt es einige Klauseln, die unwirksam sind, obwohl sie in Millionen von Arbeitsverträgen stehen. Berechnen Sie Ihre Arbeitszeit genau, bevor Sie über Überstunden verhandeln.

Auszahlung vs. Freizeitausgleich: Der Steuer-Effekt

Überstunden, die ausgezahlt werden, erhöhen das monatliche Bruttoeinkommen. Das Problem: Der Lohnsteuerabzug erfolgt im Monat der Auszahlung – und mit einem höheren Grenzsteuersatz. Wer in einem Monat besonders viele Überstunden abrechnet, zahlt überproportional viel Steuer.

VarianteSteuerliche WirkungBewertung
Auszahlung (monatlich)Erhöht das Monatsbrutto → höherer GrenzsteuersatzSteuerlich ungünstig
FreizeitausgleichKein zusätzliches Einkommen → keine SteuerSteuerfrei
Auszahlung (gesammelt, Dezember)Großer Betrag in einem Monat → maximaler SteuersatzBesonders ungünstig

Rechenbeispiel: 20 Überstunden bei 25 EUR/Stunde

PositionAuszahlungFreizeitausgleich
Überstundenvergütung brutto500 EUR
Abzüge (Steuer + SV, ~48 %)−240 EUR
Netto / Freizeit260 EUR2,5 freie Tage

Beispiel: 3.500 EUR Monatsbrutto, Steuerklasse I, keine Kinder

Von 500 EUR brutto bleiben nur 260 EUR netto – knapp über die Hälfte. Der Freizeitausgleich dagegen bringt 2,5 zusätzliche freie Tage ohne Einkommensverlust.

Unwirksame Klauseln: „Mit dem Gehalt abgegolten"

In vielen Arbeitsverträgen steht: „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten." Diese Klausel ist in den meisten Fällen unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Pauschalabgeltungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie transparent und bestimmt sind.

KlauselWirksamkeit
„Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"Unwirksam (intransparent)
„10 Überstunden/Monat sind mit dem Gehalt abgegolten"Wirksam (konkrete Zahl)
„Erforderliche Überstunden werden erwartet"Unwirksam (unbestimmt)

Ausnahme: Leitende Angestellte

Für Besserverdiener mit einem Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.512,50 EUR/Monat West) kann eine pauschale Abgeltung wirksam sein. Die Rechtsprechung nimmt an, dass Überstunden bei diesen Gehältern bereits „mitbezahlt" sind.

Gesetzliche Grenzen: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das ArbZG setzt klare Obergrenzen:

  • Maximale tägliche Arbeitszeit: 10 Stunden (nur wenn innerhalb von 6 Monaten ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird)
  • Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen
  • Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen Überstunden aufzeichnen (EuGH-Urteil + § 16 Abs. 2 ArbZG)

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen?
Nur in echten Notfällen. Regulär braucht der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Verfallen Überstunden, wenn ich sie nicht rechtzeitig geltend mache?
Möglich. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von 3–6 Monaten. Danach ist die Vergütung verfallen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, aber vertragliche Ausschlussfristen greifen deutlich früher. Prüfen Sie Ihren Vertrag.
Gibt es einen gesetzlichen Überstundenzuschlag?
Nein. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge. Zuschläge von 25 %, 50 % oder 100 % ergeben sich ausschließlich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Ohne Vereinbarung wird zum normalen Stundensatz vergütet.