Unterhaltsrechner 2026

Aktuell 2026 ✓

Kindes- und Ehegattenunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnen

Nettolohn abzüglich berufl. Aufwendungen (ca. 5%, mind. 50 €, max. 150 €)

Kind 1 (8 Jahre)
Stufe 3 (110%) | 6–11 J.
Bedarfssatz laut DDT 2026614
Kindergeld-Anrechnung (½)130
Zahlbetrag484 €/Monat
Selbstbehalt-Check
Einkommen
2.800
Nach Unterhalt
2.316
Selbstbehalt
1.450
✓ Selbstbehalt gesichert
Alle Angaben basieren auf der Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, 01.01.2026). Kindergeld 2026: 259 €/Monat. Dies ist eine unverbindliche Orientierungsrechnung ohne Rechtsberatung. Für individuelle Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 als Richtlinie der Familiengerichte

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz – sie ist eine Leitlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben wird. Dennoch: Alle deutschen Familiengerichte orientieren sich an ihr, und sie gilt als anerkannter Standard für die Bemessung des Kindesunterhalts in Deutschland.

Die Tabelle gliedert den Unterhaltsbedarf nach zwei Variablen: dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (in Einkommensstufen) und dem Alter des Kindes (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre, ab 18 Jahre). Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Tabellenbedarf. Die aktuellen Mindestsätze ab 1. Januar 2026:

AltersgruppeTabellenbedarf (mind.)Abzgl. ½ Kindergeld (129,50 €)Zahlbetrag (mind.)
0–5 Jahre480 €− 129,50 €350,50 €
6–11 Jahre551 €− 129,50 €421,50 €
12–17 Jahre645 €− 129,50 €515,50 €
Ab 18 Jahre693 €− 259,00 €434,00 €

Bereinigtes Nettoeinkommen: Was darf abgezogen werden?

Für die Düsseldorfer Tabelle zählt weder das Bruttoeinkommen noch das reine Nettoeinkommen (Lohnsteuerbescheinigung). Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen – das ist das Nettoeinkommen nach Abzug bestimmter beruflich bedingter Aufwendungen und Verbindlichkeiten:

  • Berufsbedingte Aufwendungen: Pauschal 5 % des Nettoeinkommens (mindestens 50 €, höchstens 150 €/Monat) für Fahrtkosten, Kleidung etc. Bei tatsächlich höheren Kosten (z. B. langer Arbeitsweg) können auch Einzelnachweise geltend gemacht werden.
  • Schulden: Bestehende Verbindlichkeiten, die vor der Trennung begründet wurden (z. B. Raten für gemeinsame Anschaffungen), können anteilig abgezogen werden – nicht aber neue Schulden, die nach der Trennung entstanden sind.
  • Zusätzliche Altersvorsorge: Beiträge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für eine private Altersvorsorge können in Abzug gebracht werden, wenn sie angemessen und tatsächlich geleistet werden.

Das Gericht prüft die angegebenen Abzüge kritisch. Ohne plausible Belege werden Pauschalen angesetzt. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.

Kindergeldanrechnung beim Kindesunterhalt

Das Kindergeld beträgt seit 2025 259 € pro Kind und Monat (für alle Kinder gleich). Die Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf hängt vom Alter des Kindes ab:

Kindergeldanrechnung – die Regel
  • Minderjährige Kinder (unter 18): Das Kindergeld wird zur Hälfte (129,50 €) vom Tabellenbedarf abgezogen. Der betreuende Elternteil erhält das volle Kindergeld, gibt aber die Hälfte davon rechnerisch auf den Unterhalt an.
  • Volljährige Kinder (ab 18): Das volle Kindergeld (259 €) wird vom Tabellenbedarf abgezogen, da das Kind selbst Anspruch auf Kindergeld hat (oder es dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugerechnet wird).

Selbstbehalt 2026: Wie viel muss dem Zahlenden bleiben?

Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor dem vollständigen Abrutschen unter das Existenzminimum. Er ist der Betrag, der dem Zahlungspflichtigen nach Abzug des Unterhalts mindestens verbleiben muss. Für 2026 gelten folgende Werte:

  • Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (gegenüber minderjährigen Kindern): 1.450 €/Monat (inkl. 520 € Warmmiete)
  • Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger: 1.200 €/Monat
  • Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €/Monat (höherer Selbstbehalt, da geringere Priorität)

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, ist der Unterhaltspflichtige leistungsunfähig – er schuldet dann nur den sogenannten Mindestselbstbehalt. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass kein Unterhalt geschuldet wird; es gelten besondere Regeln der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.

Häufige Fragen zum Unterhaltsrechner

Wer haftet für Unterhalt bei volljährigen Kindern (ab 18)?+
Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, endet die alleinige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils. Ab dann sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet – anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen. Das Kind (oder das BAföG-Amt, das vorläufig zahlt) kann beide Elternteile heranziehen. Ausnahmen bestehen beim Haushaltsprivileg: Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, erbringt dieser seinen Anteil durch Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung).
Was passiert beim Wechselmodell (50/50 Betreuung)?+
Beim echten Wechselmodell, bei dem beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen, entfällt die klassische Trennung in Barunterhalt (Geldleistung) und Betreuungsunterhalt (Naturalleistung). Stattdessen haften beide Elternteile anteilig für den Mehrbedarf des Kindes. Wer mehr verdient, zahlt mehr. Das Wechselmodell reduziert den Barunterhalt, aber nicht auf null – es entsteht ein Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern. Gerichte erkennen das Wechselmodell nur an, wenn es dem Kindeswohl dient und tatsächlich gelebt wird.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich arbeitslos bin?+
Ja – gegenüber minderjährigen Kindern gilt die sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Das bedeutet: Sie müssen sich intensiv und nachweisbar um eine zumutbare Arbeit bemühen. Das Gericht kann ein fiktives Einkommen (das sogenannte Einkommen, das Sie erzielen könnten) in die Berechnung einbeziehen, wenn Sie die Bemühungspflicht verletzen. Wer trotz ernsthafter Bemühungen keine Stelle findet, schuldet nur den Unterhalt aus dem tatsächlich erzielten Einkommen (z. B. ALG I), mindestens jedoch den Mindestunterhalt – falls er leistungsfähig ist.