Was bedeutet Absetzung für Abnutzung (AfA)?
Wenn ein Unternehmen eine teure Maschine, ein Fahrzeug oder eine Büroausstattung kauft, darf es diese Kosten in der Regel nicht sofort vollständig als Betriebsausgabe abziehen. Das Finanzamt verlangt stattdessen, dass der Kaufpreis über die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt wird – jährlich ein Teil davon. Das ist die Absetzung für Abnutzung (AfA), auch Abschreibung genannt.
Das Prinzip dahinter: Ein Wirtschaftsgut verliert durch Nutzung, Verschleiß und technische Überalterung jährlich an Wert. Die AfA bildet diesen Wertverlust steuerlich ab. Sie reduziert den Buchgewinn des Unternehmens und damit die Steuerlast – aber verteilt über mehrere Jahre, nicht auf einmal. Nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und bestimmten digitalen Assets ist eine Sofortabschreibung möglich.
Lineare vs. Degressive Abschreibung – der Unterschied
Es gibt zwei grundlegende Methoden, die das Steuerrecht erlaubt:
| Methode | Berechnung | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Linear (§ 7 Abs. 1 EStG) | Gleichbleibender Betrag pro Jahr (Kaufpreis ÷ Nutzungsdauer) | Planbar, einfach, immer zulässig | Geringere Steuerentlastung in frühen Jahren |
| Degressiv (§ 7 Abs. 2 EStG) | Fester % vom Restbuchwert jährlich (max. 25 %, max. 2,5× linear) | Höhere Abschreibung in frühen Jahren, schnellere Steuerentlastung | Nur für bewegliche Wirtschaftsgüter; Wechsel zu linear möglich, nicht zurück |
Die degressive Abschreibung war in Deutschland lange abgeschafft, wurde aber durch das Wachstumschancengesetz 2024 wieder eingeführt – für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Für 2026 gilt: Der degressive Abschreibungssatz beträgt maximal 25 % vom jeweiligen Restbuchwert, höchstens jedoch das 2,5-fache des linearen Satzes. Bei einer Maschine mit 5 Jahren Nutzungsdauer (linearer Satz: 20 %) wären das maximal 25 % degressiv.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – Sofortabschreibung bis 800 €
Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Netto-Anschaffungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, können im Jahr des Kaufs vollständig abgeschrieben werden – unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer. Das spart Verwaltungsaufwand und verschafft sofortige Steuerentlastung.
- Bis 250 € netto: Sofortabschreibung ohne weitere Nachweise (Vereinfachungsregel, § 6 Abs. 2a EStG)
- 251 € bis 800 € netto: GWG-Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr möglich (§ 6 Abs. 2 EStG)
- Über 800 € netto: Reguläre AfA über die volle Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen
Voraussetzung für GWG: Das Gut muss selbstständig nutzbar sein – also unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern eingesetzt werden können. Ein Monitor ohne Computer ist selbstständig nutzbar (oder zumindest nutzbar für andere Zwecke); ein fest installiertes Bauteil einer Maschine hingegen nicht.
Pro-rata-temporis: Abschreibung im Anschaffungsjahr
Im Jahr des Kaufs wird die AfA nicht für das gesamte Jahr angesetzt, sondern monatsgenau anteilig (pro rata temporis). Wer ein Wirtschaftsgut im Oktober kauft, hat in diesem Jahr nur 3 Monate Nutzung – also darf nur 3/12 der Jahres-AfA angesetzt werden.
Praxisbeispiel: Bürostuhl für 1.200 € netto, Nutzungsdauer 13 Jahre (laut AfA-Tabelle), linearer Abschreibungssatz: 7,69 % → 92,31 €/Jahr. Kauf im Oktober: Im Anschaffungsjahr nur 3/12 × 92,31 € = 23,08 € absetzbar. Ab dem zweiten Jahr läuft die volle Jahres-AfA. Das letzte Jahr wird ebenfalls monatsgenau berechnet.
Bei der degressiven AfA gilt dieselbe Regel: Im Anschaffungsjahr nur der zeitanteilige Anteil des degressiven Satzes vom Kaufpreis. In den Folgejahren dann der volle Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert.
