BAföG Höchstsatz & Änderungen für 2026
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sichert Studierenden und Schülerinnen und Schülern in Deutschland die finanzielle Grundlage für ihre Ausbildung – unabhängig von der sozialen Herkunft. Der Höchstsatz wurde zuletzt durch das BAföG-Reformgesetz angehoben und liegt 2026 bei bis zu 992 Euro pro Monat für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen.
Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
| Bestandteil | Bei Eltern | Eigene Wohnung |
|---|---|---|
| Grundbedarf (Lebenshaltung) | 372 € | 372 € |
| Wohnpauschale | 0 € | 380 € |
| KV/PV-Zuschlag (max.) | bis 155 € | bis 240 € |
| Höchstsatz gesamt | ≈ 527 € | ≈ 992 € |
Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag wird nur gewährt, wenn der Antragsteller nicht über die Eltern familienversichert ist – in der Regel ab dem 25. Lebensjahr oder bei eigener Vollversicherung. Studierende unter 25 Jahren sind häufig noch kostenfrei mitversichert und erhalten daher nur den geringeren Betrag oder keinen Zuschlag.
Für Schülerinnen und Schüler gilt ein eigenes Bedarfssystem: Wer auswärts wohnt, erhält bis zu 801 Euro, wer bei den Eltern lebt, deutlich weniger. Das Schüler-BAföG gilt für weiterführende Schulen ab Klasse 10 (Gymnasium, Berufsschule, Fachschule), sofern ein Besuch der Schule nicht zumutbar von zu Hause möglich ist.
Wie viel dürfen meine Eltern verdienen? (Freibeträge)
Das Elterneinkommen ist der wichtigste Faktor bei der BAföG-Berechnung. Das Prinzip: Wer weniger verdient als die gesetzlichen Freibeträge erlauben, hat Anspruch auf die volle Förderung. Je mehr die Eltern über diesen Freibetrag verdienen, desto weniger BAföG wird ausgezahlt.
Die Einkommensfreibeträge für Eltern 2026 (monatlich, Netto):
- Verheiratete Eltern: 2.415 € (Elternteil 1) + 2.415 € (Elternteil 2) = 4.830 € gesamt
- Alleinerziehender Elternteil: 1.690 €
- Getrennt lebend (nur ein Elternteil anrechenbar): 2.415 €
- Zuschlag je weiteres Kind in Ausbildung: + 805 € pro Geschwisterkind
Das angerechnete Elterneinkommen ist das Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben – nicht das Bruttogehalt. Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 21,5 % für Sozialabgaben und Steuern abgezogen (oder der tatsächliche Steuerbetrag, wenn belegt).
Übersteigt das Elterneinkommen den Freibetrag, wird der Überschuss zu 50 % auf den BAföG-Bedarf angerechnet.
Beispielrechnung: Verheiratete Eltern mit Nettoeinkommen 5.500 €. Freibetrag: 4.830 €. Überschuss: 670 €. Anrechnung: 670 × 50 % = 335 €. BAföG (eigene Wohnung): 992 € − 335 € = 657 € monatlich.
Eigenes Einkommen und Vermögen (Was ist erlaubt?)
Viele Studierende gehen neben dem Studium arbeiten. Das ist grundsätzlich erlaubt und schadet dem BAföG-Anspruch erst ab einer bestimmten Schwelle.
Eigenes Einkommen: Monatlich dürfen Studierende bis zu 538 € brutto (Minijob-Grenze 2026) verdienen, ohne dass es den BAföG-Anspruch nennenswert mindert. Es gilt das Kalenderjahreseinkommen geteilt durch 12 – Spitzen in einem Monat können toleriert werden, wenn das Jahresmittel niedrig bleibt. Vom Bruttoeinkommen werden Werbungskosten und Sozialabgaben abgezogen; ein Eigeneinkommen-Freibetrag von 330 € netto pro Monat bleibt anrechnungsfrei.
Eigenes Vermögen: Studierende dürfen über bis zu 15.000 € Vermögen verfügen (unter 30 Jahren), ohne dass dies den BAföG-Anspruch mindert. Darüber hinausgehende Beträge werden anteilig über 48 Monate angerechnet. Als Vermögen gilt u. a.: Barvermögen, Sparguthaben, Wertpapiere. Nicht angerechnet werden angemessene Altersvorsorgeverträge oder selbstgenutztes Wohneigentum der Eltern.
Besonderheit: Ein klassischer Minijob (max. 538 €/Monat) hat in der Regel keinen messbaren Einfluss auf den BAföG-Anspruch – der Eigeneinkommens-Freibetrag deckt diesen Bereich nahezu vollständig ab. Allerdings muss das Einkommen im BAföG-Antrag grundsätzlich angegeben und das Formblatt 1 korrekt ausgefüllt werden.
Rückzahlung: Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen?
BAföG ist kein Stipendium – aber auch kein klassisches Darlehen mit Zinsen. Das System funktioniert nach dem 50-50-Prinzip: Jeder ausgezahlte Euro BAföG besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss (geschenkt) und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen.
Das bedeutet im Klartext: Wer im Studium insgesamt 20.000 € BAföG erhält, müsste theoretisch 10.000 € zurückzahlen. Doch hier greift das wichtigste Schutzinstrument: die Darlehenskappung.
Unabhängig davon, wie lange und wie viel BAföG ausgezahlt wurde – die maximale Rückzahlungssumme ist gesetzlich auf 10.010 € begrenzt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Wer länger oder höher gefördert wurde, zahlt dennoch nicht mehr zurück. Dieser Deckel ist einer der größten Vorteile gegenüber einem privaten Studienkredit.
Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer – also nicht sofort nach dem Studium. Gezahlt wird in Raten von 130 € pro Monat. Wer unter der aktuellen Einkommensfreigrenze liegt (ca. 1.605 € netto/Monat), ist zeitweise von der Rückzahlung freigestellt. Zudem gibt es Erlass-Möglichkeiten: Wer das Studium mit guten Leistungen in Regelstudienzeit abschließt, kann bis zu 25 % des Darlehens erlassen bekommen.
Das BAföG-Darlehen wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt und ist zinsfrei – ein erheblicher Vorteil gegenüber privaten Bildungskrediten, die je nach Anbieter mit 3–7 % Jahreszins verzinst werden.
